spielwelt:bibliothek:staende

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 Innerhalb der Kulturen der Nistril und vieler anderer sind fünf Stände klar voneinander zu unterscheiden.  Innerhalb der Kulturen der Nistril und vieler anderer sind fünf Stände klar voneinander zu unterscheiden. 
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 ==== Geächtete ==== ==== Geächtete ====
  
-Geächtete sind von der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie waren entweder einst Teil von ihr und haben schwere Verbrechen begangen, oder gehören -- Sors Gesetzen entsprechend -- minderen Rasse an. Sie sind verdammt ein Leben, unsichtbar von der Gesellschaft zu fristen. Sie ziehen umher, halten sich verborgen, stehlen und rauben. Werden sie aufgegriffen, dürfen sie auf der Stelle gerichtet werden. Wer einen Geächteten unterstützt wird selbst geächtet. +//Geächtete// sind von der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie waren entweder einst Teil von ihr und haben schwere Verbrechen begangen, oder gehören -- Sors Gesetzen entsprechend -- minderen Abstammungen an. Sie sind verdammt ein Leben, unsichtbar von der Gesellschaft zu fristen. Sie ziehen umher, halten sich verborgen, stehlen und rauben. Werden sie aufgegriffen, dürfen sie auf der Stelle gerichtet werden. Wer einen Geächteten unterstützt wird selbst geächtet. 
  
  
 ==== Unfreie ==== ==== Unfreie ====
  
- Sie besitzen nichts, nicht einmal sich selbst. Was sie bei sich tragen, gilt formal als Eigentum ihres Herrn und kann ihnen jederzeit ohne Begründung entzogen werden.+Je nach Kultur, machen die Unfreien keinen zu unterschätzenden Anteil der Bevölkerung aus. Unfreie sind entweder Inhaftierte, Sklaven oder Leibeigene.  
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 +//Leibeigene// dürfen nur mit Erlebnis heiraten und Besitz haben. Sie sind meistens an ein Stück Land oder einen Herren gebunden. Unfreie sind in Unfreiheit geboren, oder haben gegen geltendes Recht verstoßen und ihre Freiheit verloren. Oft werden Angehörige von Frevlern und Sündern zu Unfreien erklärt und einer Herrschaft übergeben. Leibeigene können ihren Stand nur verlassen, wenn sie versklavt oder geächtet werden, ihre Herrschaft ihnen die Freiheit schenkt, oder sie fliehen.  
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 +//Sklaven// besitzen nichts, nicht einmal sich selbst. Was sie bei sich tragen, gilt formal als Eigentum ihres Herrn und kann ihnen jederzeit genommen werden. Sklaven sind Nachfahren von Sklaven oder durch andere Kulturen Versklavte. Wer einen Sklaven tötet muss sich vorm Eigentümer verantworten. Es gibt tatsächlich Sklaven, die großes Vertrauen ihrer Eigentümer genießen und entsprechend viele Freiheiten haben.  
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 +==== Freie ==== 
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 +//Freie// sind das Rückgrat der Gesellschaft und machen ihren größten Teil aus. Sie haben das Recht auf Besitz, Heirat, Rechtsprechung und sind nicht ortgebunden. Freie sind Kinder von Freien, oder aus der Leibeigenschaft oder Haft entlassene. Freie können zu Bürgern werden, wenn sie in eine Zunft aufgenommen werden, oder einen posten in der Kirche annehmen. Der Großteil der Freien lebt in kleineren Siedlungen oder an den Rändern der Städte und Metropolen. 
  
 +==== Bürger ====
  
 +//Bürger// tragen besondere Rechte. Nur sie dürfen bestimmte Positionen innerhalb der Zünfte und der Kirche einnehmen. Sie bilden damit die Oberschicht der Städte, konzentrieren und kontrollieren einen großen Teil des Reichtum und genießen besonderen rechtlichen Schutz. So leicht es ist die Bürgerrechte zu verlieren, so schwer ist es in den Stand eines Hohen aufzusteigen. Hier hilft nur Heirat oder Adoption.
  
-**Frei.** Freie haben das Recht auf Besitz. Sie sind das Rückgrat der Gesellschaft und machen ihren größten Teil aus.  
  
-**Bürger.** Träger von Bürgerrechten — Zunftmeister, Kaufleute, Kleriker und alle etablierten Stadtbewohner. Die Oberschicht der Städte, mit gesichertem Auskommen und rechtlichem Schutz.+==== Hohe ====
  
-**Adel.** Geburtsadel und hoher Klerus. Landbesitz, Titel und politischer Einfluss.+Die //Hohen// bestehen aus dem wenigen Geburtsadel, dem hoher Klerus oder sind Teil der hohen HäuserSie besitzen das Landbesondere Titel und oft weitreichenden politischen Einfluss.
  • spielwelt/bibliothek/staende.1786517055.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 12.08.2026 08:44
  • von Voigt